Glossar

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  • Qualifizierte Anleger (im Sinne von Art. 10, Abs. 3 KAG)

    Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten:

    • Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken
    • Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen
    • Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie
    • Unternehmen mit professioneller Tresorerie
    Vermögende Privatpersonen können schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten wollen. Der Bundesrat kann die Eignung dieser Personen als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger zusätzlich von Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen.
    Anlegerinnen und Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c abgeschlossen haben, gelten als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger, sofern sie nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als solche gelten wollen.

  • Quellensteuerabzug

    Abzug einer Quellensteuer bei Ausschüttungen von Anlagefonds; richtet sich nach den Steuergesetzen des Domizillandes des Anlagefonds (z.B. Verrechnungssteuer bei schweizerischen Anlagefonds).